Spielberechtigung für Flüchtlinge
Auf dem Platz sind alle gleich, unabhängig von Herkunft, Religion oder Hautfarbe. Zahlreiche sächsische Vereine nehmen aktuell Flüchtlinge in ihren Reihen auf und zeigen damit, wie Integration am Ball funktionieren kann. Damit Asylsuchenden aber nicht nur am Training und Vereinsleben teilnehmen, sondern auch im Spielbetrieb die Schuhe für Ihren Verein schüren können, brauchen sie - wie jeder andere Fußballer in Sachsen auch - eine Spielberechtigung des Sächsischen Fußball-Verbandes.
Der SFV ist bestrebt, diese in allen Fällen schnellstmöglich zu erteilen. Bei der Bearbeitung der Anträge sind der DFB und alle seine Landesverbände allerdings vollumfänglich an das FIFA-Reglement gebunden. Die Nichteinhaltung würde den Vereinen und Spielern nicht helfen, sondern letztendlich zur Bestrafung führen.
Daher gelten für die Erteilung von Spielberechtigungen folgende, einheitliche Regelungen.
Regelungen für:
Minderjährige Flüchtlinge bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres erhalten vom SFV eine sofortige Spielerlaubnis, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Vereinsmitgliedschaft
- Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis (Passantragsformular)
- Zustimmung der Eltern bzw. eines behördlich bestimmten Vormunds bei Flüchtlingskindern, die ohne Eltern gekommen sind
- Amtliches Dokument, aus dem die Identität hervorgeht
Grundlage für internationale Wechsel ist Artikel 19, 1 des FIFA-Reglements. Er verbietet zum Schutz der Kinder internationale Vereinswechsel minderjähriger Fußballspieler (10-18 Jahre), wobei allerdings drei Ausnahmen gelten:
- Die Eltern beziehen im Land des neuen Vereins ihren Wohnsitz
- Der Wechsel findet innerhalb der EU statt (nur für 16- bis 18-Jährige, der Verein hat Mindestverpflichtungen wie Betreuung, schulische Ausbildung etc. zu erfüllen)
- Der Spieler wohnt höchstens 50 km von der Landesgrenze entfernt und der Verein liegt ebenfalls höchstens 50 km entfernt von dieser Landesgrenze
Sonderregelung für Flüchtlingskinder
Für ein minderjähriges Flüchtlingskind etwa aus Syrien oder Afghanistan passt meistens keine dieser Ausnahmen. Aufgrund der Vielzahl relevanter Fälle hat die FIFA dem DFB und damit auch dem SFV eine "beschränkte Befreiung" gewährt. Diese besagt, dass nur internationale Vereinswechsel minderjähriger Spieler zu einem Verein der ersten vier Leistungskategorien (Bundesliga bis Regionalliga) der FIFA zur Beurteilung vorgelegt werden müssen. Diese Befreiung gilt bereits seit Dezember 2009. Die Erteilung einer Spielberechtigung erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Vereinsmitgliedschaft
- Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis (Passantragsformular)
- Antrag auf Internationale Freigabe (Seite 1)
- Zustimmung der Eltern bzw. eines behördlich bestimmten Vormunds bei Flüchtlingskindern, die ohne Eltern gekommen sind (Antrag Internationale Freigabe - Seite 2)
- Amtliches Dokument, aus dem die Identität hervorgeht
- Meldebestätigung der Eltern, ggf. der Amtsvormundschaft (zwingend erforderlich !!)
Nach dem vollendeten 10. Lebensjahr wird für die Spielberechtigung laut FIFA-Vorgabe zusätzlich eine "Internationaler Freigabe" benötigt, die das Herkunftsland ausstellt. Wenn von einem Nationalverband aus einer Krisenregion nach 30 Tagen allerdings keine Rückmeldung auf die entsprechende Anfrage erfolgt, kann die Spielberechtigung vom SFV unter Vorbehalt erstellt werden.
Zum Erhalt einer Spielberechtigung müssen von erwachsenen Flüchtlingen folgende Voraussetzungen erfüllt werden.
- Vereinsmitgliedschaft
- Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis (Passantragsformular)
- Amtliches Dokument, aus dem die Identität hervorgeht
- Internationale Freigabe (Antrag Internationale Freigabe - Seite 1)
Auch bei Erwachsenen Antragstellern ist die internationale Freigabe zwingend erforderlich. Der SFV will die Erteilung von Spielgenehmigungen nicht unnötig verzögern, ist aber an die geltenden FIFA-Regularien gebunden. Solange die Freigabe nicht vorliegt, kann der SFV vor Ablauf der 30-Tage-Frist keine vorzeitigen Berechtigungen erteilen. Ein Verstoß gegen diese Statuten würde nicht nur dem engagierten Verein schaden, sondern auch Strafen für die einzelnen Spieler nach sich ziehen.