Transferperiode II
Vereinswechsel im Fußball können grundsätzlich nur in der jeweiligen Transferperiode vorgenommen werden. Die Anträge dazu sind vom aufnehmenden Vereine per Antragstellung Online im DFBnet bzw. schriftlich per Post zu stellen. Die Bearbeitung dieser Passanträge erfolgt entsprechend der Reihenfolge der Eingänge der vollständigen Unterlagen. Per Fax oder E-Mail eingereichte Passanträge werden nicht bearbeitet!
Für mündliche Anfragen ist die Passstelle während der Sprechzeiten erreichbar. Nachfragen per Mail können nicht bearbeitet werden.
Bitte nutzen Sie verstärkt Pass Online für folgende Anfragen:
- Ist der Spieler bei einem Verein in Sachsen noch spielberechtigt?
- Sind meine Passanträge bereits bearbeitet (siehe Spielerliste)?
- Wie errechnen sich die Wartefristen für Freundschafts- und Pflichtspiele? Wartefristenrechner
Zur Fristwahrung am 31.01.2024 ist es möglich, die kompletten Wechselunterlagen vorab per Fax oder Mail einzureichen, die Originalunterlagen müssen dann umgehend per Post eingeschickt werden. Des Weiteren ist es auch zur Fristwahrung möglich, die kompletten Unterlagen bis zum 31.01.2024, 24.00 Uhr im Briefkasten des SFV einzuwerfen. Online-Anträge müssen bis 31.01.2024, 24:00 Uhr gestellt worden sein.
Regelungen zum Vereinswechsel für Amateurspieler
Vereinswechsel Herren / Frauen / A-Junioren älterer Jahrgang (Jg. 2005) / B-Juniorinnen älterer Jahrgang (Jg. 2007)
Wie in der Transferperiode I im Sommer müssen auch hier zwei Termine beachtet werden:
- bis zum 31.12.2023: nachweisliche Abmeldung beim abgebenden Verein
- bis zum 31.01.2024: Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen in der Passstelle (Antrag auf Spielerlaubnis, Nachweis der Abmeldung)
Freundschaftsspielrecht
wird sofort ohne Wartefrist ab dem Tag des Antragseinganges erteilt.
Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu,
wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele ab Eingang des Antrags auf Spielberechtigung, jedoch frühestens zum 1.1. erteilt.
Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu,
kann die Spielberechtigung für Pflichtspiele erst zum 1.11. des folgenden Spieljahres erteilt werden, laut § 17 Nr. 2.7 der Spielordnung erhält der Spieler aber spätestens ein halbes Jahr nach seinem letzten Spiel das Spielrecht. In der Wechselperiode II kann eine Nichtzustimmung des abgebenden Vereins nicht wie in der Wechselperiode I durch die in der Spielordnung geregelten Entschädigungen ersetzt werden. Die nachträgliche Zustimmung muss also zwingend vom abgebenden Verein erklärt werden.
Eine nachträgliche Zustimmung zum Vereinswechsel ist nur bis zum Ende der Wechelperiode, 31.01.2024 möglich.
Das Freundschaftsspielrecht wird sofort ab dem Tag des Antragseingangs ohne Wartefrist erteilt. Mit Freundschaftsspielrecht wäre der Spieler/die Spielerin auch für Hallenmeisterschaften spielberechtigt.
Bei Juniorinnen und Junioren (jüngerer A-Jun./jüngerer B-Juniorinnen-Jahrgang bis G-Junioren/-innen) gelten die Regelungen für die Transferperiode II der Erwachsenen nicht.
Es gelten folgende Grundsätze:
Erfolgt die Abmeldung bis zum 31.03.2024 ergibt sich eine Wartefrist von einem 1 Monat bei Zustimmung und von 3 Monaten bei Nichtzustimmung. Die Wartefrist beginnt jeweils am Tag nach der Abmeldung.
Erfolgt die Abmeldung nach dem 31.03.2024, erhält der Spieler frühestens zum 16.07.2023 das Pflichtspielrecht.
Juniorenspieler der A- und B-Junioren-Bundesligen und Regionalligen wechseln nach Erwachsenen-Wechselrecht.
Die Abmeldung muss
- schriftlich mit Nachweis (Einschreiben mit Rückschein oder Empfangsbestätigung bei persönlicher Abgabe)
- oder in der Antragstellung Online des DFBnet durch die stellvertretende Abmeldung (vorliegende Vollmacht durch den Spieler bzw. der Eltern)
bis zu den o.g. Stichtagen vorgenommen werden.
Abmeldungen per Email oder per Messenger (z.B. Whattsapp, Signal usw.) sind keine Nachweise im Sinne der Spielordnung.
Bei Spielern unter 18 Jahren ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten auch auf dem jeweiligen Abmeldeschreiben erforderlich.
Der abgebende Verein ist verpflichtet die Abmeldung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Abmeldung vorzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Absendedatum des Einschreibebelegs oder mit Eingang einer Email im DFBnet E-Postfach des abgebenden Vereins oder mit dem schriftlich bestätigen Abmeldedatum bei persönlicher Übergabe.
Erfolgt dies nicht, gilt der Spieler als freigegeben und eine Nichtzustimmung ist nicht mehr wirksam. Wird die Abmeldung durch den abgebenden Verein nicht vorgenommen bzw. wird auf Abmeldeaufforderung (Passanforderung) der Passstelle nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen reagiert, wird in jedem Fall von der Passstelle ein Passeinzugsverfahren durchgeführt. Dieses ist mit 60,00 EUR pro Vorgang kostenpflichtig.
Regelungen zum Vereinswechsel für Vertragsspieler
Mit Beendigung eines Vertrages erlischt das Spielrecht eines Vertragsspielers. Für den Fall, dass der Spieler im gleichen Verein als Amateur weiterspielen möchte, ist ein erneuter Antrag auf Spielerlaubnis einzureichen.
Bei Vertragsabschluss ist zu beachten:
- Ein Vereinswechsel ist nur innerhalb der Wechselperiode möglich.
- In der Transferperiode II (Winter) muss auch bei Vertragsspielern zwingend die Zustimmung des abgebenden Vereins vorliegen
- Die Unterlagen für den Wechsel in der Transferperiode II des Spieljahres 2023/24 müssen spätestens bis 31.01.2024 in der Passstelle des SFV vollständig vorliegen. Einzureichen sind: Vertrag, Vertragsanzeige, Passantrag, ggf. Nachweis der Abmeldung. Bei Minderjährigen sind die Unterschriften der Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Verträge müssen eine Mindestlaufzeit bis zum Ende des Spieljahres (30.06.2024) haben. Die Höchstlaufzeit beträgt 3 Jahre für Spieler unter 18 Jahren und 5 Jahre für Spieler über 18 Jahren.
- Vertragsabschlüsse, Änderungen, Verlängerungen und Auflösungen sind unverzüglich der Passstelle des SFV anzuzeigen.
- Die monatliche Vergütung muss mindestens 250,00 Euro betragen.
- Der Nachweis über die Abführung von steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben ist für die gesamte Laufzeit des Vertrages durchgehend sicherzustellen und innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsbeginn gegenüber dem SFV zu erbringen. Darüber hinaus kann der SFV jederzeit während der Gesamtlaufzeit neue Nachweise anfordern. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ruht die Spielerlaubnis automatisch!
- Wird ein Vertrag im ersten Spieljahr aufgelöst, ist die Zahlung der Entschädigung an den abgebenden Verein Voraussetzung für die Erteilung einer neuen Spielberechtigung.
- Für Spieler, die aus dem Nicht-EU-Ausland oder aus EU-Staaten, die keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben, muss eine gültige Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung eingereicht werden. Das Spielrecht wird hier nur bis zum Ende der Spielzeit erteilt, die von der Laufzeit des Aufenthaltstitels vollständig umfasst ist.