Transferperiode I
01.07.2024 bis 31.08.2024
Die Bearbeitung der Passanträge erfolgt entsprechend der Reihenfolge der Eingänge der Unterlagen. Für mündliche Anfragen ist die Passstelle während der Sprechzeiten erreichbar. Nachfragen per Mail können nicht bearbeitet werden.
Per Fax oder E-Mail eingereichte Passanträge werden nicht bearbeitet!
Bitte nutzen Sie verstärkt Pass Online und den Wartefristengenerator für folgende Anfragen:
- Ist der Spieler bei einem Verein in Sachsen noch spielberechtigt?
- Sind meine Passanträge bereits bearbeitet (siehe Spielerliste)?
- Wie errechnen sich die Wartefristen für Freundschafts- und Pflichtspiele?
Zur Fristwahrung am 31.08.2024 ist es möglich, die kompletten Wechselunterlagen vorab per Fax oder Mail einzureichen, die Originalunterlagen müssen dann umgehend per Post eingeschickt werden. Des Weiteren ist es auch zur Fristwahrung möglich, die kompletten Unterlagen bis zum 31.08.2024, 24 Uhr im Briefkasten des SFV einzuwerfen.
Regelungen zum Vereinswechsel
Vereinswechsel Herren/Frauen/A-Junioren älterer Jahrgang (Jg. 2006) / B-Juniorinnen älterer Jahrgang (Jg. 2008) - Saison 2023/24
In der Wechselperiode I im Sommer müssen wichtige Termine beachtet werden:
- bis zum 30.06.2024: nachweisliche Abmeldung beim abgebenden Verein
- bis zum 31.08.2024: Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen in der Passstelle (Antrag auf Spielerlaubnis und bisheriger Spielerpass oder Nachweis der Abmeldung, nachträgliche Zustimmungen bei Herren,Frauen und ältere Jahrgänge A-Junioren/B-Juniorinnen)
Freundschaftsspielrecht
wird sofort ohne Wartefrist erteilt.
Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu,
wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele ab Eingang des Antrags auf Spielberechtigung, jedoch frühestens zum 01.07.2024 erteilt.
Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu,
kann die Spielberechtigung für Pflichtspiele erst zum 01.11.2024 erteilt werden. Die fehlende Zustimmung kann durch die Zahlung einer Entschädigung ersetzt werden. Die Höchstbeträge sind im § 16 des allgemeinverbindlichen Teils der DFB-Spielordnung geregelt. Die Umwandlung einer Nichtzustimmung in eine Zustimmung kann nachträglich erfolgen, muss jedoch bis spätestens 31.08.2024 in der Passstelle des SFV vorliegen.
(Achtung: Bei der Berechnung des Wegfalls der Wartefrist gemäß § 17 Zi. 2.7 der Spielordnung (6-Monatsfrist) werden die Zeiträume, in denen wegen der Corona-Pandemie der Spielbetrieb unterbrochen war, nicht mitgezählt.)
Bei Vereinswechsel von Junioren/Juniorinnen in der Wechselperiode I wird das Freundschaftsspielrecht sofort ohne Wartefrist erteilt.
Wartefrist
Wenn die Abmeldung bis 15.07.2024 durch die Erziehungsberechtigten erfolgt, sind die Wartefristen wie folgt geregelt:
D-Junioren (jüngerer Jahrgang) bis G-Junioren:
Wechsel ohne Wartefrist, unabhängig der Zustimmung oder Nichtzustimmung des abgebenden Vereines (bei Antragseingang bis 31.08.2024).
A-Junioren (jüngerer Jahrgang) bis D-Junioren (älterer Jahrgang)
Bei Zustimmung wird sofortiges Spielrecht (frühestens am 16.7.) erteilt, bei Nichtzustimmung 3 Monate Wartefrist ab Abmeldedatum.
Die fehlende Zustimmung kann durch die Zahlung der Ausbildungs- und Förderentschädigung ersetzt werden. Frist für die Vorlage in der Passstelle des SFV ist ebenfalls der 31.08.2024. Die Zahlungshöhen sind in der Finanzordnung des SFV, Anlage 2 festgelegt. Erfolgt die Abmeldung nach dem 15.07.2024 ergibt sich eine Wartefrist von einem Monat bei Zustimmung und von drei Monaten nach dem Abmeldedatum bei Nichtzustimmung.
(Achtung: Bei der Berechnung des Wegfalls der Wartefrist gemäß § 17 Zi. 2.7 der Spielordnung (6-Monatsfrist) werden die Zeiträume, in denen wegen der Corona-Pandemie der Spielbetrieb unterbrochen war, nicht mitgezählt.)
Die Abmeldung muss
- schriftlich mit Nachweis (Einschreiben mit Rückschein oder Empfangsbestätigung bei persönlicher Abgabe)
- oder in der Antragstellung Online des DFBnet durch die stellvertretende Abmeldung (vorliegende Vollmacht durch den Spieler)
bis zu den o.g. Stichtagen vorgenommen werden. Bei Spielern unter 18 Jahren ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich
Der abgebende Verein ist verpflichtet die Abmeldung innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Abmeldung vorzunehmen.
Dabei sind folgende Pflichtangaben auf dem alten Spielerpass anzugeben
- Abmeldedatum
- letztes Spiel
- Zustimmung ja/nein
- Stempel des Vereins
- Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten des abgebenden Vereins
Der ausgetragene Spielerpass ist innerhalb dieser Frist von 14 Tagen der Passstelle des SFV zuzusenden. Erfolgt eine Online -Abmeldung über die Antragstellung Online ist der ausgetragene Spielerpass vom abgebenden Verein selbst aufzubewahren. Der ausgetragene Spielerpass kann auch dem aufnehmenden Verein oder dem Spieler selbst innerhalb dieser Frist ausgehändigt werden.
Erfolgt innerhalb dieser Frist von 14 Tagen keine Reaktion des abgebenden Vereins auf die Abmeldung, gilt der Spieler gemäß § 16 Zi. 1.4 der DFB/SFV-Spielordnung automatisch als freigegeben.