Passstelle
In diesem Bereich finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Spielberechtigung bzw. Passwesen im Sächsischen Fußball-Verband. Neben den wesentlichsten Hinweisen für die beiden Wechselperioden stehen Ihnen alle notwendigen Formulare zum Download zur Verfügung.
Die Mitarbeiter der Passstelle sind bemüht alle Anträge möglichst schnell zu bearbeiten. Gerade in der Wechselperiode kommt es aber täglich zu einer Vielzahl an Antragstellungen. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann und sehen Sie von Nachfragen per E-Mail ab.
Sprechzeiten (Tel.: 0341/33 74 35-224)
Montag: |
10:00 - 11:00 Uhr |
14:00 - 15:30 Uhr |
Dienstag: |
10:00 - 11:00 Uhr |
14:00 - 15:30 Uhr |
Mittwoch: |
10:00 - 11:00 Uhr |
14:00 - 15:30 Uhr |
Donnerstag: |
10:00 - 11:00 Uhr |
16:00 - 17:30 Uhr |
Freitag: |
10:00 - 11:00 Uhr |
Kontakt zur Passstelle des SFV
Die Bearbeitung der Passanträge erfolgt entsprechend der Reihenfolge der Eingänge der Unterlagen. Für mündliche Anfragen steht die Passstelle des SFV während der Sprechzeiten (siehe oben) telefonisch ausschließlich unter folgenden Rufnummern zur Verfügung.
0341/33 74 35-224 (Zentrale Rufnummer Passstelle)
0341/33 74 35-17 (Vertragsspieler)
Bitte nutzen Sie verstärkt Pass Online oder die Antragstellung Online für folgende Anfragen:
- Ist der Spieler bei einem Verein noch spielberechtigt?
- Sind meine Passanträge bereits bearbeitet (siehe Spielerliste)?
Emailanfragen zu diesen Themen werden grundsätzlich nicht erteilt und beantwortet. Nachfragen per Email zu anderen Themen bitte über das DFBnet E-Postfach der Passstelle: pass@sfv-online.evpost.de im geschlossenen E-Postfachsystem des SFV oder per E-Mail: passstelle@sfv-online.de
Wartefristen ermitteln, Berechnung der Ausbildungs.-u. Förderentschädigungen (AFE)
- Wie errechnen sich die Wartefristen für Freundschafts- und Pflichtspiele? Wartefristenrechner
- Zur Berechnung der Ausbildungs- und Förderentschädigung Herren nutzen Sie bitte folgende Tabelle
- Zur Berechnung der Ausbildungs- und Förderentschädigung Jugend nutzen Sie bitte folgende Tabelle
Zuständigkeiten
Alexander Kunert |
Lutz Mende/Hans Jerke |
Rico Huber / Marcel Theumer |
Erstausstellung Spielberechtigungen |
Vertragsspieler allgemein |
Sonder-, Zweitspielrechte |
Regionale und überregionale Vereinswechsel |
Vertragsanzeigen,-verlängerungen, Vertragsauflösungen |
Internationale Erstausstellungen und Vereinswechsel |
Abmeldungen von Spielberechtigungen |
Internationale Erstausstellungen und Vereinswechsel |
Vorzeitiges Herren- und Frauenspielrecht |
Allgemeine Anfragen |
Allgemeine Anfragen |
Allgemeine Anfragen |
Vereinswechsel im Fußball können grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden (Registrierungsperioden im Sinne der FIFA) vorgenommen werden:
Wechselperiode I (Sommer): 01.07. bis 31.08.
Wechselperiode II (Winter): 01.01. bis 31.01.
Die Anträge dazu sind vom aufnehmenden Vereine per Antragstellung Online im DFBnet bzw. schriftlich per Post zu stellen. Die Bearbeitung dieser Passanträge erfolgt entsprechend der Reihenfolge der Eingänge der vollständigen Unterlagen.
Per Fax oder E-Mail eingereichte Passanträge werden nicht bearbeitet!
Für mündliche Anfragen ist die Passstelle während der Sprechzeiten erreichbar. Nachfragen per Mail können nicht bearbeitet werden.
Bitte nutzen Sie verstärkt Pass Online und den Wartefristengenerator für folgende Anfragen:
- Ist der Spieler bei einem Verein in Sachsen noch spielberechtigt?
- Sind meine Passanträge bereits bearbeitet (siehe Spielerliste)?
- Wie errechnen sich die Wartefristen für Freundschafts- und Pflichtspiele?
Informationen und Fristen zu Vertragsspielern / Vertragsspielerinnen finden Sie unter dem Reiter: *Regelung zum Vereinswechsel für Vertragsspieler*
In der Wechselperiode I & II müssen wichtige Termine beachtet werden:
- bis zum 30.06. / 31.12.: nachweisliche Abmeldung beim abgebenden Verein
- bis zum 31.08. / 31.01.: Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen in der Passstelle (Antrag auf Spielerlaubnis und bisheriger Spielerpass oder Nachweis der Abmeldung, nachträgliche Zustimmungen bei Herren, Frauen und ältere Jahrgänge A-Junioren/B-Juniorinnen)
Freundschaftsspielrecht,
wird sofort ohne Wartefrist ab dem Tag des Antragseinganges erteilt.
Achtung: Das Freundschaftsspielrecht berechtigt nicht für die Teilnahme an Hallenmeisterschaften!
Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu,
wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele ab Eingang des Antrags auf Spielberechtigung, jedoch frühestens zum 01.07. / 01.01. erteilt.
Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu,
kann die Spielberechtigung für Pflichtspiele erst zum 01.11. des folgenden Spieljahres erteilt werden, laut § 17 Nr. 2.7 der Spielordnung erhält der Spieler aber spätestens ein halbes Jahr nach seinem letzten Spiel das Spielrecht.
Nachträgliche Zustimmung:
Die nachträgliche Zustimmung muss zwingend vom abgebenden Verein vorliegen.
In der Wechselperiode I führt die nachträgliche Zustimmung nur dann zu einer sofortigen Spielberechtigung, wenn sich der Spieler bis zum 30.06. abgemeldet hat und die nachträgliche Zustimmung in der Zeit vom 01.07. bis 31.08. eingeht. Bei einem späteren Eingang kann die nachträgliche Zustimmung nicht mehr berücksichtigt werden.
Hinweis: Die fehlende Zustimmung kann durch die Zahlung einer Entschädigung ersetzt werden . Die Höchstbeträge sind im § 16 des allgemeinverbindlichen Teils der DFB-Spielordnung geregelt.
In der Wechselperiode II führt die nachträgliche Zustimmung nur dann zu einer sofortigen Spielberechtigung, wenn sich der Spieler bis zum 31.12.. abgemeldet hat und die nachträgliche Zustimmung in der Zeit vom 01.01. bis 31.01. eingeht. Bei einem späteren Eingang kann die nachträgliche Zustimmung nicht mehr berücksichtigt werden.
ACHTUNG: Zu beachten ist, dass in der Wechselperiode II der Nachweis der Zahlung der Entschädigung die Zustimmung nicht ersetzt. Der Zahlungsnachweis führt zu keiner Änderung der Spielberechtigung.
Hinweis: Juniorenspieler der A- und B-Junioren-Bundesligen und Regionalligen wechseln nach Erwachsenen-Wechselrecht
Bei Juniorinnen und Junioren (jüngerer A-Jun./jüngerer B-Juniorinnen-Jahrgang bis G-Junioren/-innen) gelten die folgenden Regelungen:
Wartefristen
Abmeldung im Zeitraum 01.04. bis 30.06.
Wenn die Abmeldung im Zeitraum 01.04. bis 30.06. durch die Erziehungsberechtigten erfolgt, sind die Wartefristen für Pflichtspiele wie folgt geregelt:
D-Junioren (jüngerer Jahrgang) bis G-Junioren:
- Wechsel ohne Wartefrist, unabhängig der Zustimmung oder Nichtzustimmung des abgebenden Vereines (bei Antragseingang bis 31.08.).
A-Junioren (jüngerer Jahrgang) bis D-Junioren (älterer Jahrgang)
- Bei Zustimmung wird sofortiges Spielrecht (frühestens am 01.Juli) erteilt, bei Nichtzustimmung ergibt sich eine Wartefrist von drei (3) Monaten. Die Wartefrist beginnt jeweils am Tag nach der Abmeldung.
Die fehlende Zustimmung kann durch die Zahlung der Ausbildungs- und Förderentschädigung ersetzt werden (Nachträgliche Zustimmung). Frist für die Vorlage in der Passstelle des SFV ist ebenfalls der 31.08. Die Zahlungshöhen sind in der Finanzordnung des SFV, Anlage 2 festgelegt.
Abmeldung im Zeitraum 01.07. bis 31.03.
Wenn die Abmeldung im Zeitraum 01.07. bis 31.03. durch die Erziehungsberechtigten erfolgt, sind die Wartefristen für Pflichtspiele wie folgt geregelt:
- bei Zustimmung zum Vereinswechsel ergibt sich eine Wartefrist von einem (1) Monat und bei Nichtzustimmung von drei (3) Monaten. Die Wartefrist beginnt jeweils am Tag nach der Abmeldung.
Das Freundschaftsspielrecht wird sofort ab dem Tag des Antragseingangs ohne Wartefrist erteilt. Achtung: für die Teilnahme an Hallenmeisterschaften bedarf es seit der Saison 2023/2024 einem Pflichtspielrecht.
Die Abmeldung muss
- schriftlich mit Nachweis (Einschreiben mit Rückschein oder Empfangsbestätigung bei persönlicher Abgabe)
- oder in dem DFBnet-Modul „Antragstellung Online“ durch die stellvertretende Abmeldung (vorliegende Vollmacht durch den Spieler)
bis zu den o.g. Stichtagen vorgenommen werden. Bei Spielern unter 18 Jahren ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten auch auf dem jeweiligen Abmeldeschreiben erforderlich.
Abmeldungen per E-Mail oder per Messenger (z.B. WhatsApp, Signal usw.) sind keine Nachweise im Sinne der Spielordnung.
Der abgebende Verein ist verpflichtet die Abmeldung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Abmeldung vorzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Absendedatum des Einschreibebelegs oder mit Eingang einer E-Mail im DFBnet E-Postfach des abgebenden Vereins oder mit dem schriftlich bestätigten Abmeldedatum bei persönlicher Übergabe.
Erfolgt innerhalb dieser Frist von 14 Tagen keine Reaktion des abgebenden Vereins auf die Abmeldung, gilt der Spieler gemäß §16 Zi. 1.4 der DFB/SFV-Spielordnung automatisch als freigegeben und eine Nichtzustimmung ist nicht mehr wirksam. Wird die Abmeldung durch den abgebenden Verein nicht vorgenommen bzw. wird auf Abmeldeaufforderung (Passanforderung) der Passstelle nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen reagiert, wird in jedem Fall von der Passstelle ein Passeinzugsverfahren durchgeführt. Dieses ist mit 60,00 € pro Vorgang kostenpflichtig.
Vereinswechsel im Fußball können grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden (Registrierungsperioden im Sinne der FIFA) vorgenommen werden:
Wechselperiode I (Sommer): 01.07. bis 31.08.
Wechselperiode II (Winter): 01.01. bis 03.02.
Folgende Bedingungen sind für Vertragsspieler zu beachten:
Bei einem Abschluss und bei der Einreichung von Vertragsspieler-Verträgen, die bis einschließlich der Wechselperiode II eingereicht werden und noch in der aktuellen Saison Gültigkeit erlangen sollen, bitten wir unbedingt folgende Punkte zu beachten und einzuhalten, um die Anerkennung der Vertragsanmeldung zu gewährleisten.
Bei Vertragsabschluss ist zu beachten:
- Ein Vereinswechsel ist nur innerhalb der Wechselperiode möglich.
- Die Unterlagen für den Wechsel in der Wechselperiode I sowie der Wechselperiode II sind jeweils im Spieljahr festgelegten Zeitraum vollständig an die Passstelle des SFV zu übermitteln. Die jeweiligen Enddaten der Wechselperioden sind den Informationen zu jeder Transferperiode durch den Verband zu entnehmen. Einzureichen sind: Vertrag, Vertragsanzeige, Passantragsformular und ggf. Nachweis der Abmeldung beim abgebenden Verein. In der Transferperiode II (Winter) muss auch bei Vertragsspielern zwingend die Zustimmung des abgebenden Vereins vorliegen.
- Die Verträge müssen auf der letzten Seite mit dem Vereinsstempel und der Unterschrift eines Vereinsbevollmächtigten versehen sein. Ebenso müssen sie vom Spieler und bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein.
- Das Datum des Vertragsbeginns beim neuen Verein muss zeitlich betrachtet nach dem Datum der Vertragsauflösung beim bisherigen Verein (bei Vertragsspielern) bzw. nach dem Datum der Abmeldung beim bisherigen Verein (bei Amateuren) liegen. Eine Überschneidung darf es hier nicht geben.
- Verträge müssen eine Mindestlaufzeit bis zum Ende des jeweiligen Spieljahres (30.06.) haben. Die Höchstlaufzeit beträgt 3 Jahre für Spieler unter 18 Jahren und 5 Jahre für Spieler über 18 Jahren.
- Vertragsabschlüsse, Änderungen, Verlängerungen und Auflösungen sind unverzüglich der Passstelle des SFV anzuzeigen.
- Das monatliche Entgelt, das der Spieler erhält, muss mindestens 350,00€ betragen. Der Betrag muss eine monatliche garantierte Summe darstellen und darf keine Aufwandsentschädigung (z.B. Fahrtkostenersatz) sein. Punkte- und Einsatzprämien oder andere erfolgsorientierte Entgeltzahlungen können darin enthalten sein. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass dem Spieler in jedem Fall monatlich wenigstens € 350,00€ garantiert sind.
- Der Nachweis über die Abführung von steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben ist für die gesamte Laufzeit des Vertrages durchgehend sicherzustellen und innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsbeginn gegenüber dem SFV zu erbringen. Darüber hinaus kann der SFV jederzeit während der Gesamtlaufzeit neue Nachweise anfordern. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ruht die Spielerlaubnis automatisch!
- Wird ein Vertrag im ersten Spieljahr aufgelöst, ist die Zahlung der Entschädigung an den abgebenden Verein Voraussetzung für die Erteilung einer neuen Spielberechtigung.
- Für Spieler, die aus dem Nicht-EU-Ausland oder aus EU-Staaten, die keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben, muss eine gültige Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung eingereicht werden. Das Spielrecht wird bei Vertragsspielern nur bis zum Ende der Spielzeit erteilt, die von der Laufzeit des Aufenthaltstitels vollständig umfasst ist.
- Mit Beendigung eines Vertrages erlischt das Spielrecht eines Vertragsspielers. Für den Fall, dass der Spieler im gleichen Verein als Amateur weiterspielen möchte, ist ein erneuter Antrag auf Spielerlaubnis einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass Anträge zusätzlich zum Mailversand über das DFBnet-Modul „Antragstellung“ über den Punkt „Verträge“ online gestellt werden können. Sollten Sie diesen Zugang nutzen wollen, können Sie per Mail an dfbnet@sfv-online.de das DFBnet-Modul erfragen. Hier möchten wir nochmals auf die Regelungen in den §§ 16 a und 16 b der DFB- Spielordnung hinweisen. Online-Anträge dürfen nur eingegeben und erfasst werden, wenn die notwendigen Dokumente und Formulare bereits unterschrieben vorliegen.
Erstausstellungen ausländischer Spieler und Vereinswechsel aus dem Ausland
Ausländische Spieler/innen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr oder Spieler, die von einem Verein im Ausland nach Deutschland wechseln, müssen vom jeweiligen Nationalverband freigegeben werden. Diesen Internationalen Freigabeantrag stellt der SFV über den DFB bei der FIFA. Für die Beantragung benötigt der SFV zwingend nachfolgend genannte Unterlagen, welche bei der Antragstellung komplett vorhanden sein müssen:
Einzureichende Unterlagen bei:
Spieler/Spielerinnen über 18 Jahren
- Antrag auf Spielerlaubnis (Passantragsformular)
- Antrag auf Internationale Freigabe (nur Seite 1)
- Kopie Reisepass oder ein anderer Identitätsnachweis
- bei Spielern aus Argentinien, Mexico und den USA ist ein Zusatzformular des jeweiligen Landes auszufüllen bei Spielern aus bestimmten Ländern sind weitere Unterlagen erforderlich. Informationen erteilt die Passstelle des SFV. Eine Übersicht der zusätzlichen Dokumente für das jeweilige Land finden Sie hier.
Spieler/Spielerinnen 10-18 Jahre, aufnehmender Verein spielt unterhalb der Regionalliga
Bei Umzug der Familie nach Deutschland (auch Rückkehr von Deutschen aus dem Ausland):
- Antrag auf Spielerlaubnis (Passantragsformular)
- Antrag auf Internationale Freigabe (Seite 1 und Seite 2 - Erklärung der Eltern)
- Kopie vom ausländischen Reisepass/Personalausweis/Identitätsnachweis
- Meldebescheinigung der Eltern und des Spielers (Einwohnermeldeamt) - auch bei unbegl. Flüchtlingen
- bei Spielern aus Argentinien, Brasilien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Ukraine und den USA sind weitere Unterlagen erforderlich. Informationen erteilt die Passstelle des SFV. Eine Übersicht der zusätzlichen Dokumente für das jeweilige Land finden Sie hier.
Bei Spielern aus EU- oder EWR-Staaten im Alter zwischen 16 und 18 Jahren:
- Antrag auf Spielerlaubnis
- Antrag auf Internationale Freigabe (nur Seite 1)
- Kopie vom ausländischen Reisepass/Personalausweis
- Meldebescheinigung des Spielers (Einwohnermeldeamt)
- Einverständniserklärung der Eltern
- bei Spielern aus Argentinien, Brasilien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Ukraine und den USA sind weitere Unterlagen erforderlich. Informationen erteilt die Passstelle des SFV. Eine Übersicht der zusätzlichen Dokumente für das jeweilige Land ist auf der Homepage des SFV zu finden.
Bei Spielern aus Grenzregionen (Polen und Tschech. Republik - 50 km Entfernung bis Grenze):
- Antrag auf Spielerlaubnis
- Antrag auf Internationale Freigabe (nur Seite 1)
- Kopie vom ausländischen Reisepass/Personalausweis
- Einverständniserklärung der Eltern
- Nachweis Entfernung von Wohnung bis zum neuen Verein (Kopie Meldebestätigung im Ausland; Adresse des Vereins in Sachsen)
Spieler/Spielerinnen 10-18 Jahre, aufnehmender Verein spielt Regionalliga oder höherklassig
Die einzureichenden Unterlagen sind hier sehr umfangreich, da eine Prüfung durch eine FIFA-Kommission erfolgt. Erst nach Zustimmung der FIFA wird der Freigabeantrag an den abgebenden Nationalverband gestellt. Es ist mit einer deutlich längeren Bearbeitungszeit zu rechnen. Vereine der Regionalliga und höher müssen eigenständig einen eigenen Account im FIFA-TMS beantragen und bekommen die Zugangsdaten von der Abteilung Internationale Transfers des DFB.
FIFA TMS-Pro
Wichtig zu beachten für Vereine, die ausländische Vertragsspieler registrieren wollen und bisher keinen eigenen Account im FIFA TMS-Pro besitzen: Zum Ende der jeweiligen Wechselfrist am 31.August bzw. 31.Januar kann es nur noch bis spätestens 3 Tage vorher sichergestellt werden, die Registrierung von Vertragsspielern für diese Vereine durchzuführen. Es ist zeitlich nicht möglich, diese Registrierungen bis zum letzten Tag der Wechselfrist vorzunehmen, da für diese Vereine erst ein Zugang zum FIFA TMS-Pro bei der FIFA beantragt werden muss, was durchschnittlich bis zu 24 Stunden dauern kann. Außerdem muss der Verein in das System eingewiesen werden. Der weitere beteiligte Verband muss den Vorgang noch genehmigen. Dies muss alles zwingend vor dem Ende der Wechselfrist erfolgen. Ein nur wenige Sekunden nach Ablauf der Frist eingestellter Antrag wird von der FIFA nicht mehr genehmigt.
Auf dem Platz sind alle gleich, unabhängig von Herkunft, Religion oder Hautfarbe. Zahlreiche sächsische Vereine nehmen aktuell Flüchtlinge in ihren Reihen auf und zeigen damit, wie Integration am Ball funktionieren kann. Damit Asylsuchenden aber nicht nur am Training und Vereinsleben teilnehmen, sondern auch im Spielbetrieb die Schuhe für Ihren Verein schnüren können, brauchen sie - wie jeder andere Fußballer in Sachsen auch - eine Spielberechtigung des Sächsischen Fußball-Verbandes.
Der SFV ist bestrebt, diese in allen Fällen schnellstmöglich zu erteilen. Bei der Bearbeitung der Anträge sind der DFB und alle seine Landesverbände allerdings vollumfänglich an das FIFA-Reglement gebunden. Die Nichteinhaltung würde den Vereinen und Spielern nicht helfen, sondern letztendlich zur Bestrafung führen.
Daher gelten für die Erteilung von Spielberechtigungen folgende, einheitliche Regelungen.
Regelungen für:
Kinder unter 10 Jahren
Minderjährige Flüchtlinge bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres erhalten vom SFV eine sofortige Spielerlaubnis, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Vereinsmitgliedschaft
- Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis (Passantragsformular)
- Zustimmung der Eltern bzw. eines behördlich bestimmten Vormunds bei Flüchtlingskindern, die ohne Eltern gekommen sind
- Amtliches Dokument, aus dem die Identität hervorgeht
Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren
Grundlage für internationale Wechsel ist Artikel 19, 1 des FIFA-Reglements. Er verbietet zum Schutz der Kinder internationale Vereinswechsel minderjähriger Fußballspielenden (10-18 Jahre), wobei allerdings drei Ausnahmen gelten:
- Die Eltern beziehen im Land des neuen Vereins ihren Wohnsitz
- Der Wechsel findet innerhalb der EU statt (nur für 16- bis 18-Jährige, der Verein hat Mindestverpflichtungen wie Betreuung, schulische Ausbildung etc. zu erfüllen)
- Das Kind wohnt höchstens 50 km von der Landesgrenze entfernt und der Verein liegt ebenfalls höchstens 50 km entfernt von dieser Landesgrenze
Sonderregelung für Flüchtlingskinder
Für ein minderjähriges Flüchtlingskind etwa aus Syrien oder Afghanistan passt meistens keine dieser Ausnahmen. Aufgrund der Vielzahl relevanter Fälle hat die FIFA dem DFB und damit auch dem SFV eine "beschränkte Befreiung" gewährt. Diese besagt, dass nur internationale Vereinswechsel minderjähriger Spieler zu einem Verein der ersten vier Leistungskategorien (Bundesliga bis Regionalliga) der FIFA zur Beurteilung vorgelegt werden müssen. Diese Befreiung gilt bereits seit Dezember 2009. Die Erteilung einer Spielberechtigung erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Vereinsmitgliedschaft
- Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis (Passantragsformular)
- Antrag auf Internationale Freigabe (Seite 1)
- Zustimmung der Eltern bzw. eines behördlich bestimmten Vormunds bei Flüchtlingskindern, die ohne Eltern gekommen sind (Antrag Internationale Freigabe - Seite 2)
- Amtliches Dokument, aus dem die Identität hervorgeht
- Meldebestätigung der Eltern, ggf. der Amtsvormundschaft (zwingend erforderlich !!)
Nach dem vollendeten 10. Lebensjahr wird für die Spielberechtigung laut FIFA-Vorgabe zusätzlich eine "Internationaler Freigabe" benötigt, die das Herkunftsland ausstellt. Wenn von einem Nationalverband aus einer Krisenregion nach 30 Tagen allerdings keine Rückmeldung auf die entsprechende Anfrage erfolgt, kann die Spielberechtigung vom SFV unter Vorbehalt erstellt werden.
Erwachsene
Zum Erhalt einer Spielberechtigung müssen von erwachsenen Flüchtlingen folgende Voraussetzungen erfüllt werden.
- Vereinsmitgliedschaft
- Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis (Passantragsformular)
- Amtliches Dokument, aus dem die Identität hervorgeht
- Internationale Freigabe (Antrag Internationale Freigabe - Seite 1)
Auch bei Erwachsenen Antragstellern ist die internationale Freigabe zwingend erforderlich. Der SFV will die Erteilung von Spielgenehmigungen nicht unnötig verzögern, ist aber an die geltenden FIFA-Regularien gebunden. Solange die Freigabe nicht vorliegt, kann der SFV vor Ablauf der 30-Tage-Frist keine vorzeitigen Berechtigungen erteilen. Ein Verstoß gegen diese Statuten würde nicht nur dem engagierten Verein schaden, sondern auch Strafen für die einzelnen Spieler nach sich ziehen.
Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung (Passantragsformular)
- Passantragsformular
- Datenschutzinformationen zum Spielrechtsantrag
- Zusatzbogen bei Internationalen Anträgen
Antragstellung Online/Spielerfotos
- Passantragsformular
- Passantragsformular für Spielrechte zum Zwecke der Inklusion (§ 10 Ziffer 6 / 7)
- Vollmacht Abmeldung durch aufnehmenden Verein
- Durchführungsbestimmungen Antragstellung Online (gültig ab 01.07.2019)
- Aufzubewahrende Dokumente pro Online-Antragsart
- Leitfaden zur Erstellung eines Spielerfotos
- Rechtliche Hinweise zu Spielerfotos (aktualisiert am 18.06.2024)
- Einverständniserklärung zur Erstellung eines Spielerfotos für Minderjährige
- Einwilligungserklärung zur öffentlichen Verwendung von Spielerfotos für Minderjährige
Antragsformular Gastpielrechte (Nur für Freundschaftsspiele)
Antragsformulare für Zweitspielrechte in Sachsen
Spieljahr 2024/25:
- Antrag Zweitspielrecht Junioren nach § 67a SpO (PC-Version)
- Antrag Zweitspielrecht Junioren nach § 67a SpO (manuell)
- Antrag Zweitspielrecht für Personen nach § 67b SpO (Pers. mit wechselnden Aufenthaltsorten, Pendler etc.)
- Antrag Zweitspielrecht für Altherren-Spielbetrieb und Ü-Mannschaften nach § 67c SpO
Hinweis: Die Bearbeitung von Anträgen auf Zweitspielrechte für das Spieljahr 2024/25 erfolgt erst nach dem 01.07.2024, nach Schließung des Meldefensters und Beginn des neuen Spieljahres, sowie der Wechselperiode I.
Antragsformulare Vorzeitige Freigabe für Herren-/Frauenmannschaften
Spieljahr 2024/25:
- Antrag vorzeitiges Herren-/Frauenspielrecht (ältere Jahrgänge) - A-Junioren: 2006, B-Juniorinnen: 2008
- Antrag vorzeitiges Herren-/Frauenspielrecht (jüngere Jahrgänge) - A-Junioren: 2007, B-Juniorinnen: 2009
- !! Hinweise zur Beantragung von vorzeitigen Spielrechten ab der Saison 2024/2025 !!
Hinweis: Die Bearbeitung von Anträgen auf vorz. Freigaben für das Spieljahr 2024/25 erfolgt erst nach dem 01.07.2024, nach Schließung des Meldefensters und Beginn des neuen Spieljahres, sowie der Wechselperiode I.
Vertragsspieler
Sonderspielrecht für Junioren/innen mit Handicap
Sonderspielrecht für Juniorinnen
- Sonderspielrecht U 16-Juniorinnen n. SpO § 42 (8) (Druck)
- Sonderspielrecht U 16-Juniorinnen n. SpO § 42 (8) (digital)
- Sonderspielrecht U 18-Juniorinnen n. SpO § 42 (8) (Druck)
- Sonderspielrecht U 18-Juniorinnen n. SpO § 42 (8) (digital)
Übersicht Altersklassen Spieljahr 2024/25
Berechnung der AFE-Zahlungen (Erwachsene)