Die SFV-Rechtsorgane
Die Rechtsorgane sind unabhängig. Ihre Mitglieder sind nur dem Sportrecht und ihrem Gewissen unterworfen. Sie dürfen anderen Organen des Verbandes nicht angehören. Zudem müssen die Vorsitzenden der Rechtsorgane und ihre Stellvertreter die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Die Entscheidungen der Rechtsorgane werden auf Grundlage der Satzungen, der Ordnungen, der Ausführungsbestimmungen und sonstiger Regelungen und Entscheidungen des SFV sowie der KVF getroffen, insbesondere auf Grundlage der Rechts- & Verfahrensordnung des SFV.
Das Verbandsgericht ist Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen des Sportgerichtes und des Jugendsportgerichtes des SFV sowie gegen die Entscheidungen der Sportgerichte und Jugendsportgerichte der Kreis- und Stadtverbände.
Anfragen für Vereine über das DFBnet E-Postfachsystem und an verbandsgericht@mail.sfv-online,de.
Vorsitzender |
Knut Mager |
Stellv. Vorsitzender |
René Krüger |
Beisitzer |
Michael Pitzschke |
Beisitzer |
Clemens Biastoch |
Beisitzer |
Lutz Wienhold |
Beisitzerin |
Louisa Janina Gießler |
Sekretärin |
Evelyn Müller |
Anfragen/gesamte Korrespondenz:
✉ Email
Post: über SFV-Geschäftsstelle
Fax: 03763/44 36 17 8
Hinweise des Sportgerichts:
Eine Berufung ist nach § 26 RVO
- postalisch über die SFV-Geschäftstelle oder
- per Fax oder
- elektronisch über eine der angegebenen Mailadressen
- bei gleichzeitiger Einzahlung der Gebühr (vgl. § 6 Finanzordnung)
- bis spät. 7 Tage nach Zustellung der Entscheidung des Sportgerichts einzulegen.
Entscheidend für die Zulässigkeit sind der Zugang/Eingang bei der Geschäftsstelle/ Gericht, nicht jedoch die Absendung!
Eingelegt werden kann eine Berufung von
- den am Verfahren unmittelbar beteiligten Vereinen,
- die von der Entscheidung unmittelbar betroffenen Verbände,
- die Präsidien und Vorstände der Verbände
Bei der Einlegung ist zu beachten:
- Fußballvereine und deren Mitglieder können sich von einer für den Fußballverein gemäß § 26 BGB zeichnungsberechtigten Person vertreten lassen.
- Fußballabteilungen und deren Mitglieder können sich vom Abteilungsleiter Fußball, seinem Stellvertreter oder einer für die Fußballabteilung zeichnungsberechtigten Person vertreten lassen.
Im Falle einer rechtsgeschäftlichen Vertretung ist die Vollmacht vorzulegen. Beizufügen ist der Berufungsschrift darüber hinaus eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung. Die Berufung ist spätestens 14 Tage nach Zustellung der Entscheidung schriftlich zu begründen. Die Fristen beginnen am Folgetag der Zustellung. Sie können in begründeten Ausnahmefällen bis auf zwei Tage verkürzt werden. Bei Entscheidungen im Zeitraum Mai, Juni und Juli beträgt die Berufungsfrist einschließlich der Begründung und Gebührenzahlung zwei Tage nach Zustellung.
Das Sportgericht entscheidet in erster Instanz in allen Streitfällen im Rahmen der durch den Landesverband verwalteten Spielklassen der Herren und Frauen.
Anfragen für Vereine über das DFBnet E-Postfachsystem.
Vorsitzender |
Steffen Haber |
Stellv. Vorsitzender |
Andreas Schreier |
Beisitzerin |
Caroline Schiller-Woters |
Beisitzer |
Dr. Patrick M. Pintaske |
Beisitzer |
Frank Thomas |
Beisitzer |
Tilo Schulze |
Beisitzer |
Marco Günther |
Beisitzer |
Mike Everts |
|
Das Jugendsportgericht entscheidet in erster Instanz in allen Streitfällen im Rahmen der durch den Landesverband verwalteten Spielklassen des Junioren- und Juniorinnenbereichs.
Anfragen für Vereine über das DFBnet E-Postfachsystem.
Vorsitzende |
Claudia Werner |
Beisitzer |
Ulf Israel |
Beisitzer |
Sascha Fahlberg |
Beisitzer |
Thomas Zeh |
Beisitzer |
Andreas Gartner |